Das Geschäftsessen – Ihre Vorteile bei der Steuererklärung
Übersicht
Ohne Kontakte läuft im Berufsleben bekanntlich nichts. Umso wichtiger ist es, Geschäftskontakte intensiv zu pflegen. Ein Geschäftsessen bietet dafür eine gute Möglichkeit. Während in Büroräumen oftmals eine kühle Atmosphäre herrscht, ist das Ambiente in einem edlen Restaurant persönlicher.
Mit vollem Magen lassen sich Verträge besser schließen und Wichtiges angenehmer besprechen. Geschäftsessen dürfen Sie bei der Steuererklärung anrechnen. Folgendes müssen Sie hierbei berücksichtigen:
Das Geschäftsessen richtig absetzen – Was gibt es zu beachten?
Unter dem Begriff „Geschäftsessen“ wird jedes Essen verstanden, das zu einem geschäftlichen Zweck durchgeführt wird. Dazu zählen:
- bestehende Geschäftskontakte pflegen
- neue Geschäftskontakte knüpfen
- Besprechung von gemeinsamen Projekten
- Verträge schließen / beenden
Nur, wenn einer dieser Gründe nachweisbar ist, ist die Deklaration des Restaurantbesuchs bei der Steuererklärung zulässig.
Grundsätzlich gilt: Essen ist ein Grundbedürfnis, welchem Sie unabhängig vom Geschäftsessen nachgehen müssen. Daher sind seit 2004 70 Prozent des Belegs eines Geschäftsessens abzugsfähig.
Achten Sie bei der Auswahl des Lokals darauf, dass dieses dem Zweck eines Geschäftsessens gerecht wird. Wer vorhat, seine geschäftlichen Kontakte in einem Nachtclub zu empfangen, wird es bei der Steuer schwer haben, das Geschäftsessen glaubhaft als Betriebsausgabe zu rechtfertigen. Die Bewirtungskosten müssen im Rahmen bleiben. Würden Sie beispielsweise über 100,00 Euro für ein Essen mit einem Geschäftspartner ausgeben, wäre das über dem normalen Maß.
Ordnen Sie Ihre Belege gründlich
Vermeiden Sie langes Suchen und Sortieren bei der Steuererklärung, indem Sie jeden Beleg direkt im Anschluss an das Geschäftsessen ordentlich abheften. Notieren Sie auf einem separaten Zettel, mit wem Sie das Essen zu welchem Zweck durchgeführt haben. Da Sie diese Informationen in jedem Fall brauchen, ersparen Sie sich langes Überlegen und können nachvollziehen, mit wem Sie wann, wo und warum gegessen haben.
Beim Geschäftsessen auf die Rechnung achten
Wenn Sie das Geschäftsessen bei der Steuer absetzen möchten, reicht ein einfacher Beleg über die Kosten für Speisen und Getränke nicht aus. Zur korrekten Anrechnung des Geschäftsessens müssen auf der Rechnung zwingend folgende Informationen enthalten sein:
- Datum des Geschäftsessens
- Name, Anschrift und Firma von allen Beteiligten (bei Rechnungen ab 150,00 Euro)
- Mehrwertsteuerbetrag
- Nettoentgelt
- Mehrwertsteuersatz in Prozent
- Datum der Bewirtung / Ausstellungsdatum der Rechnung
Darüber hinaus müssen folgende Informationen zum Restaurant vorhanden sein:
- Name
- Anschrift
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Lassen Sie sich die Rechnung vom Restaurant-Personal maschinell mit allen wichtigen Informationen erstellen. Trinkgeld wird nicht automatisch vermerkt, sondern auf Wunsch handschriftlich eingetragen. Zur Vorlage beim Finanzamt ist ein Bewirtungsbeleg notwendig.
Video: Wichtige Hinweise zum Geschäftsessen
Sehen Sie sich hier den informativen Beitrag von Forum Recht zum Thema „Bewirtung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern“ an:
Das Geschäftsessen mit Mitarbeitern absetzen – Geht das?
Steuerliche Vorteile können Sie sich nicht nur bei Essen mit Geschäftspartnern, sondern auch mit eigenen Mitarbeitern sichern. Das Essen Ihrer Angestellten können Sie, sofern ein geschäftlicher Anlass vorliegt, zu 100 Prozent mit in die Betriebsausgaben nehmen. Das gilt auch, wenn das Essen als Belohnung für Angestellte gedacht ist. Laut § 8 Abs. 2 EStG gilt eine Freigrenze von 44,00 Euro pro Monat. Hinsichtlich der Angaben auf der Rechnung besteht kein Unterschied zwischen Geschäftsessen mit Mitarbeitern und externen Geschäftspartnern.
Das Geschäftsessen bei der Steuer geltend machen
Ein Geschäftsessen bietet eine gute Möglichkeit, um mit seinen geschäftlichen Kontakten auf persönlicher Ebene zu kommunizieren. Für die Anrechnung bei der Steuer müssen Sie nachweisen können, wann Sie welches Lokal mit wem zu welchem Anlass aufgesucht haben. Abzugsfähig sind auch die Speisen und Getränke Ihrer Mitarbeiter. Notieren Sie alle Informationen genau und heben Sie den Bewirtungsbeleg gut auf. Dann ersparen Sie sich langes Suchen, wenn die Steuererklärung ansteht. Das gilt auch für Geschäftsessen mit Mitarbeitern. In beiden Fällen sollten Sie zwingend auf eine angemessene Lokal-Wahl achten.